Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Eine Niederschrift nach § 135 FinStrG über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat stellt keinen Bescheid, sondern - falls diese ordnungsgemäß aufgenommen wurde - vielmehr eine öffentliche Urkunde iSd § 168 BAO dar, weswegen hinsichtlich deren Beweiskraft § 292 ZPO zu beachten ist. Nach § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges zulässig. Gelingt dieser Beweis, fehlt einer Niederschrift insoweit der Charakter einer öffentlichen Urkunde und gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung. Die Berichtigung (Ergänzung) einer Niederschrift hat daher nicht in Bescheidform zu erfolgen und ist über Einwendungen gegen derartige Berichtungen (Ergänzungen) auch nicht bescheidmäßig abzusprechen (Hinweis B 27.4.1994, 93/13/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994140062.X01Im RIS seit
20.11.2000