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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Rechtssatz
Hat der Berichter vier Monate zuvor zu einer anderen Geschäftszahl die Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Bf nicht bewilligt und trägt er aufgrund des nunmehrigen Verfahrenshilfeantrages neuerlich die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses auf, so war dies im Hinblick auf die Möglichkeit einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung relevanter Verhältnisse - nicht zuletzt im Interesse des Bf - rechtlich geboten. Ein Grund, die Unbefangenheit des Berichters in Zweifel zu ziehen, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110042.X02Im RIS seit
11.07.2001