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E1ENorm
11992E048 EGV Art48 Abs3 litc;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/22 95/19/0424 1Stammrechtssatz
Arbeitnehmer und deren Angehörige türkischer Staatsbürgerschaft, auf die die Voraussetzungen der Art 6 und 7 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 (iVm dem AssozAbk Türkei) zutreffen, unterliegen hinsichtlich ihres Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 nicht dem AufenthaltsG 1992, wobei - etwa im Bereich des Art 7 Abs 2 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 - Fälle denkbar sind, in denen der erwähnte Ausnahmetatbestand sich auch auf "Erstanträge" bezieht (mit ausführlicher Begründung; Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu gegen Land Baden-WürttembergSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191661.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015