RS Vwgh 1996/2/22 95/19/1855

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0974 2 (hier: ob der Fremde auf Grund eines Asylantrages, welcher letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde, für die Dauer des Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung hatte, war unwesentlich, weil nur entscheidend ist, daß sich der Sichtvermerkswerber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zweiter Instanz nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufgehalten hat.)

Stammrechtssatz

Ob die unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vor oder nach Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt ist, ist für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 bedeutungslos. Entscheidend ist nur, daß sich der Sichtvermerkswerber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung (hier: zweiter Instanz) nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191855.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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