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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0974 2 (hier: ob der Fremde auf Grund eines Asylantrages, welcher letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde, für die Dauer des Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung hatte, war unwesentlich, weil nur entscheidend ist, daß sich der Sichtvermerkswerber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zweiter Instanz nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufgehalten hat.)Stammrechtssatz
Ob die unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vor oder nach Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt ist, ist für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 bedeutungslos. Entscheidend ist nur, daß sich der Sichtvermerkswerber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung (hier: zweiter Instanz) nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191855.X01Im RIS seit
02.05.2001