Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Stmk über den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen vom Kassenhonorar durch Sozialversicherungsträger mangels gesetzlicher Grundlage bis zum Inkrafttreten der ÄrzteG-Novelle 1987Rechtssatz
Der erste Satz des §11 Abs1 der Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Stmk vom 28.06.66 idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 10.12.75 war gesetzwidrig.
Der erste und zweite Satz des §11 Abs1 der Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Stmk vom 28.06.66 idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 24.07.86 waren bis 31.12.86 gesetzwidrig.
Präjudiziell sind Regelungen nicht nur dann, wenn sich eine Behörde im Bescheid expressis verbis auf sie stützt, sondern auch dann, wenn sie diese Bestimmung anzuwenden hatte.
Das Legalitätsprinzip des Art18 Abs2 B-VG gilt auch für die Besorgung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung.
Weder in §46 Abs3 noch in §75 Abs5 ÄrzteG ist eine Ermächtigung enthalten, die es erlaubt hätte, in der Beitrags- und Umlagenordnung eine Regelung für den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen vom Kassenhonorar durch Sozialversicherungsträger vorzusehen. Eine solche Ermächtigung findet sich erst in §56 Abs3 und §75 Abs5 ÄrzteG idF der Novelle 1987.
Die angefochtenen Bestimmungen beschränken sich nicht auf den inneren Organisationsbereich eines Selbstverwaltungskörpers, sondern richten sich nach außen, nämlich an den Sozialversicherungsträger. Der Verfassungsgerichtshof vermag deshalb die Ansicht der Landesregierung, daß bereits das ÄrzteG, BGBl. 373/1984, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Inhalt der angefochtenen Bestimmungen darstellt, nicht zu teilen.
(Anlaßfall B1065/91, E v 17.06.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlaßfall B386/93, E v 12.10.94, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Ärzte Versorgung, Selbstverwaltungsrecht, Versorgungsrecht Ärzte, LegalitätsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V44.1992Dokumentnummer
JFR_10069383_92V00044_01