RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0535

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde den Sichtvermerksversagungsgrund gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz, indem sie sich auf den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 stützt, so ist sie verpflichtet, dies dem Berufungswerber vorzuhalten (Hinweis E 26.3.1985, 84/07/0221). Bei Anwendung des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 hat nämlich die Behörde auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, indem sie zu prüfen hat, ob sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öff Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die in Art 8 Abs 2 MRK genannten öff Interessen einen Eingriff in sein Privatleben und Familienleben rechtfertigen (Hinweis E 19.5.1994, 93/18/0380; im Beschwerdefall erscheint ein Ausgang der Güterabwägung auch unter Bedachtnahme auf die Verurteilungen nach § 16 Abs 1 SGG und § 15 StGB, § 127 StGB zugunsten der privaten und familiären Interessen nicht ausgeschlossen. Dieser Überlegung stehen auch nicht die E 1.12.1994, 94/18/0864 und 28.4.1995, 95/18/0569 entgegen, denen jeweils eine Verurteilung nach der gravierenderen Strafbestimmung des § 12 Abs 1 SGG zugrundelag).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190535.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten