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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Ändert die Berufungsbehörde den Sichtvermerksversagungsgrund gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz, indem sie sich auf den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 stützt, so ist sie verpflichtet, dies dem Berufungswerber vorzuhalten (Hinweis E 26.3.1985, 84/07/0221). Bei Anwendung des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 hat nämlich die Behörde auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, indem sie zu prüfen hat, ob sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öff Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die in Art 8 Abs 2 MRK genannten öff Interessen einen Eingriff in sein Privatleben und Familienleben rechtfertigen (Hinweis E 19.5.1994, 93/18/0380; im Beschwerdefall erscheint ein Ausgang der Güterabwägung auch unter Bedachtnahme auf die Verurteilungen nach § 16 Abs 1 SGG und § 15 StGB, § 127 StGB zugunsten der privaten und familiären Interessen nicht ausgeschlossen. Dieser Überlegung stehen auch nicht die E 1.12.1994, 94/18/0864 und 28.4.1995, 95/18/0569 entgegen, denen jeweils eine Verurteilung nach der gravierenderen Strafbestimmung des § 12 Abs 1 SGG zugrundelag).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190535.X02Im RIS seit
02.05.2001