RS Vwgh 1996/2/22 94/11/0315

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Wurde die Hinterlegungsanzeige in einem waagrechten, von außen zugänglichen Briefschlitz von 4 cm Höhe, bei dem ein Hinunterfallen in einen von außen geschützten Behälter nicht möglich ist, deponiert, so kann nicht davon ausgegangen werden, ihre Entfernung sei unmöglich oder nur sehr erschwert möglich gewesen. Die Erfahrung mit der Größe und Menge verteilter Werbeprospekte und der Verteilerpraxis lassen es als wahrscheinlich erscheinen, daß innerhalb der einwöchigen Abwesenheit des Bf wiederholt Werbematerial in den Briefschlitz gesteckt wurde, auch in der Weise, daß dadurch die Klappe des Briefschlitzes offen blieb und daß aufgrund der Beschaffenheit des Briefschlitzes und der Manipulation der Werbemittelverteiler die Hinterlegungsanzeige verloren ging.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110315.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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