RS Vwgh 1996/2/22 93/15/0194

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;

Rechtssatz

Zur Annahme eines Verkürzungsvorsatzes reicht die Tatsache, daß Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, nicht aus. Es bedarf vielmehr der Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150194.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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