RS Vwgh 1996/2/22 96/06/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §16 Abs1;
ROG Tir 1994 §16 Abs2;
VwRallg;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §3;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Anmeldung gem § 16 Abs 1 Tir ROG 1994, die das Verfahren auf Feststellung gem § 16 Abs 2 Tir ROG 1994 auslöst, handelt es sich nicht um einen Antrag gem § 3 Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung. Wie sich insb aus § 4 Abs 2 Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 1994/11, ergibt, soll das Verfahren nach § 3 Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland NEBEN das Verfahren nach § 16 Tir ROG 1994 treten; die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz kann sich somit sowohl aus einem Bescheid nach § 16 Abs 2 Tir ROG 1994 als auch aus einer Bewilligung nach § 3 Abs 1 Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland ergeben. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 16 Tir ROG 1994 ist die Beh daher nicht gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Gesetz vom 25.11.1993 über ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland zu prüfen. Daß dem Eigentümer des betreffenden Objektes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten uU eine Bewilligung gem dem Landesgesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, erteilt werden kann, vermag daher keine Rechtswidrigkeit der Feststellung gem § 16 Abs 2 Tir ROG 1994 bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060018.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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