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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0191 E 17. März 1988 RS 3Stammrechtssatz
Der angefochtene Bescheid war zufolge der Vorschrift des § 28 Abs 5 VwGG nur in einer einzigen Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren nur für diese Beilage gebührt (Hinweis E 9.11.1978, 1901/77).
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150109.X08Im RIS seit
11.07.2001