RS Vwgh 1996/2/22 94/15/0109

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0191 E 17. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der angefochtene Bescheid war zufolge der Vorschrift des § 28 Abs 5 VwGG nur in einer einzigen Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren nur für diese Beilage gebührt (Hinweis E 9.11.1978, 1901/77).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150109.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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