RS Vwgh 1996/2/22 96/06/0024

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §31;
BauO Tir 1989 §52;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Weder der Nachbar, noch der Grundeigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, kann durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in einem Recht verletzt worden sein (Hinweis E 13.10.1975, 1451/74, VwSlg 8897 A/1975). Dasselbe gilt für die Nichtigerklärung einer Baubewilligung. Durch eine derartige Nichtigerklärung werden weder Rechte von Nachbarn noch von Grundeigentümern, die nicht gleichzeitig Bauwerber sind, berührt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060024.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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