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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG kommen neben den in § 66 Abs 2 KFG genannten strafbaren Handlungen auch andere Verhaltensweisen in Betracht, sofern sie diesen ausdrücklich angeführten Straftaten im Einzelfall an Bedeutung und Gewicht im Hinblick auf die daraus zu erschließende Sinnesart nach § 66 Abs 1 KFG etwa gleichkommen (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0042 VwSlg 11103 A/1983). Im Lichte dieser Rechtslage kommen das Auffinden des Suchtgiftes in dem vom Lenkerberechtigten gelenkten PKW und seine "Verantwortung" für die Mitfahrer und die von ihnen mitgeführten Gegenstände schon deshalb nicht als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110377.X03Im RIS seit
11.07.2001