RS Vwgh 1996/2/22 95/11/0377

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
SGG §12;

Rechtssatz

Als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG kommen neben den in § 66 Abs 2 KFG genannten strafbaren Handlungen auch andere Verhaltensweisen in Betracht, sofern sie diesen ausdrücklich angeführten Straftaten im Einzelfall an Bedeutung und Gewicht im Hinblick auf die daraus zu erschließende Sinnesart nach § 66 Abs 1 KFG etwa gleichkommen (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0042 VwSlg 11103 A/1983). Im Lichte dieser Rechtslage kommen das Auffinden des Suchtgiftes in dem vom Lenkerberechtigten gelenkten PKW und seine "Verantwortung" für die Mitfahrer und die von ihnen mitgeführten Gegenstände schon deshalb nicht als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110377.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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