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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Einer Gemeinde kommt deshalb, weil sie Eigentümerin des Straßengrundes und Straßenerhalterin und weil ihr Bürgermeister Straßenbehörde ist, in einem Bauverfahren nach dem Vlbg BauG 1972 keine Parteistellung zu. Eine solche Parteistellung ist insb auch nicht aus § 36 Vlbg LStG iZm § 31 Abs 6 Vlbg BauG 1972 abzuleiten. Der Straßenerhalter ist von der Baubehörde nicht als Nachbar zur Bauverhandlung zu laden und besitzt als Eigentümer des Nachbargrundes im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110). Bedarf ein Objekt einer Ausnahmegenehmigung nach § 36 Abs 2 Vlbg LStG und hätte die Baubewilligung gem § 31 Abs 6 Vlbg BauG 1972 mangels dieser straßenrechtlichen Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, ist die Baubewilligung zwar insoweit objektiv rechtswidrig, die Gemeinde hat aber aufgrund des Vlbg BauG 1972 kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung des § 31 Abs 6 Vlbg BauG 1972, auch aus dieser Bestimmung läßt sich keine Parteistellung der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren nach dem Vlbg BauG 1972 ableiten. Im übrigen vermag die erteilte Baubewilligung eine im Einzelfall erforderliche straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 36 Abs 2 Vlbg LStG nicht ersetzen. Mangels Parteistellung der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren ist die in diesem Verfahren erhobene Berufung der Gemeinde ohne meritorische Behandlung zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060015.X01Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009