RS Vwgh 1996/2/22 96/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
L85008 Straßen Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §17 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §29 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs6;
BauRallg;
LStG Vlbg 1969 §36 Abs2;
LStG Vlbg 1969 §51 Abs1 litb;
LStG Vlbg 1969 §9 Abs7;

Rechtssatz

Einer Gemeinde kommt deshalb, weil sie Eigentümerin des Straßengrundes und Straßenerhalterin und weil ihr Bürgermeister Straßenbehörde ist, in einem Bauverfahren nach dem Vlbg BauG 1972 keine Parteistellung zu. Eine solche Parteistellung ist insb auch nicht aus § 36 Vlbg LStG iZm § 31 Abs 6 Vlbg BauG 1972 abzuleiten. Der Straßenerhalter ist von der Baubehörde nicht als Nachbar zur Bauverhandlung zu laden und besitzt als Eigentümer des Nachbargrundes im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110). Bedarf ein Objekt einer Ausnahmegenehmigung nach § 36 Abs 2 Vlbg LStG und hätte die Baubewilligung gem § 31 Abs 6 Vlbg BauG 1972 mangels dieser straßenrechtlichen Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, ist die Baubewilligung zwar insoweit objektiv rechtswidrig, die Gemeinde hat aber aufgrund des Vlbg BauG 1972 kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung des § 31 Abs 6 Vlbg BauG 1972, auch aus dieser Bestimmung läßt sich keine Parteistellung der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren nach dem Vlbg BauG 1972 ableiten. Im übrigen vermag die erteilte Baubewilligung eine im Einzelfall erforderliche straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 36 Abs 2 Vlbg LStG nicht ersetzen. Mangels Parteistellung der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren ist die in diesem Verfahren erhobene Berufung der Gemeinde ohne meritorische Behandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060015.X01

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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