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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wurden dem Arbeitsinspektorat bei seiner Überprüfung keine den Anforderungen des § 26 Abs 1 AZG entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt, hat sodann der Besch im Verwaltungsstrafverfahren der Aufforderung zur Vorlage der Aufzeichnungen keine Folge geleistet und die Frage, ob Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG geführt worden seien, nicht beantwortet, so ist davon auszugehen, daß derartige Aufzeichnungen tatsächlich nicht geführt wurden. Die Beweiswürdigung der Beh mit dem Ergebnis, der objektive Tatbestand des § 26 Abs 1 AZG sei nicht als erwiesen anzunehmen, hält einer Kontrolle durch den VwGH nicht stand.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110355.X01Im RIS seit
11.07.2001