RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0520

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0521 95/19/0522

Rechtssatz

Hat der Bf seine Gattin zumindestens damit beauftragt, die rechtzeitige Einbringung einer Berufung durch einen, von ihr in seinem Namen zu beauftragenden Anwalt zu veranlassen, ist ein Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ABGB zustandegekommen. Die durch die Zusicherung der Erfüllung des diesbezüglichen Auftrages übernommene Verpflichtung der Gattin zur Vornahme einer Rechtshandlung (und nicht bloß zur Überbringung einer Erklärung) schließt es aus, die Gattin des Bf als seine Botin zu qualifizieren (Hinweis E 25.2.1993, 92/18/0175). Dem Bf war daher das Verschulden seiner Machthaberin jedenfalls zuzurechnen (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190520.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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