RS Vwgh 1996/2/22 95/06/0031

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litf;
BauRallg;
VStG §6;

Rechtssatz

Wirtschaftliche Nachteile können nur dann einen Notstand iSd § 6 VStG begründen, wenn durch sie die Lebensverhältnisse selbst unmittelbar bedroht sind (Hinweis E 12.5.1989, 87/17/0153, und E 22.3.1991, 88/18/0049). Im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 55 Abs 1 lit f Vlbg BauG 1972 stellt der Umstand, daß ein vom Besch bereits eingekauftes Baumaterial bei längerer Lagerung nicht mehr verwendet werden kann, keinesfalls eine derartige wirtschaftliche Schädigung dar, die die Lebensverhältnisse des Besch unmittelbar bedroht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060031.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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