RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0702

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Es ist nicht ausschlaggebend, ob es dem Fremden eventuell gelungen wäre, aufgrund anderer Umstände fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen zu erlangen, sondern bei der Beurteilung, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gesetzt wurde, ist darauf abzustellen, welche MOTIVE den Fremden bewogen, die gegenständliche "Scheinehe" zu schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190702.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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