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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht ausschlaggebend, ob es dem Fremden eventuell gelungen wäre, aufgrund anderer Umstände fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen zu erlangen, sondern bei der Beurteilung, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gesetzt wurde, ist darauf abzustellen, welche MOTIVE den Fremden bewogen, die gegenständliche "Scheinehe" zu schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190702.X01Im RIS seit
02.05.2001