RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0520

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0521 95/19/0522

Rechtssatz

Weiß der Machthaber des Bf (hier: die iSd § 1002 ABGB beauftragte Gattin zur Einbringung einer Berufung) von seiner beruflichen Überlastung (hier: infolge des Weihnachtsgeschäftes) und trifft er keine entsprechende Vorsorge etwa durch einen entsprechenden Fristvormerk auf einem Kalender, so trifft den Machthaber ein nicht bloß minderer Grad des Versehens. Die Behauptung beruflicher Überlastung bildet - für sich allein - keinen Wiedereinsetzungsgrund (Hinweis E 15.9.1994, 93/09/0452).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190520.X03

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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