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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0521 95/19/0522Rechtssatz
Weiß der Machthaber des Bf (hier: die iSd § 1002 ABGB beauftragte Gattin zur Einbringung einer Berufung) von seiner beruflichen Überlastung (hier: infolge des Weihnachtsgeschäftes) und trifft er keine entsprechende Vorsorge etwa durch einen entsprechenden Fristvormerk auf einem Kalender, so trifft den Machthaber ein nicht bloß minderer Grad des Versehens. Die Behauptung beruflicher Überlastung bildet - für sich allein - keinen Wiedereinsetzungsgrund (Hinweis E 15.9.1994, 93/09/0452).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190520.X03Im RIS seit
13.11.2001