RS Vwgh 1996/2/22 93/15/0194

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §173;
VStG §14 Abs2;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0001 B 19. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Stirbt der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend eine Verwaltungsstrafsache und wurden die verhängte Geldstrafe und der Verfahrenskostenbeitrag noch nicht bezahlt, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil keine bf Person, die durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt ist, vorhanden ist und keine Eintrittsmöglichkeit besteht (Hinweis auf B 4.12.1957, 0472/55, VwSlg 4492 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150194.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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