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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §173;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0001 B 19. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Stirbt der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend eine Verwaltungsstrafsache und wurden die verhängte Geldstrafe und der Verfahrenskostenbeitrag noch nicht bezahlt, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil keine bf Person, die durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt ist, vorhanden ist und keine Eintrittsmöglichkeit besteht (Hinweis auf B 4.12.1957, 0472/55, VwSlg 4492 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150194.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011