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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides war eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages. Andernfalls hätte keine Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu laufen begonnen und hätte daher auch keine Frist versäumt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110315.X02Im RIS seit
20.11.2000