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23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §28 Z2;Rechtssatz
Die Auffassung, für vor Eröffnung des Konkurses begangene Straftaten könne nach Abschluß eines Zwangsausgleiches eine Geldstrafe nur in der Höhe der Ausgleichsquote verhängt werden, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Die nach dem Insolvenzverfahren beim Besch anzunehmenden ungünstigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse hat die Beh gemäß § 19 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110361.X01Im RIS seit
20.11.2000