RS Vwgh 1996/2/22 95/11/0361

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AusgleichsO §28 Z2;
AusgleichsO §53 Abs7;
KO §156 Abs7 Satz2;
KO §58 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Auffassung, für vor Eröffnung des Konkurses begangene Straftaten könne nach Abschluß eines Zwangsausgleiches eine Geldstrafe nur in der Höhe der Ausgleichsquote verhängt werden, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Die nach dem Insolvenzverfahren beim Besch anzunehmenden ungünstigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse hat die Beh gemäß § 19 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110361.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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