RS Vwgh 1996/2/22 95/11/0302

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28;

Rechtssatz

Sofern der Inhalt der Bevollmächtigung nach § 28 AZG nicht ausdrücklich anderes besagt, hat der Bevollmächtigte für die Einhaltung des AZG auch in Ansehung seiner EIGENEN Person Sorge zu tragen und ist für von ihm selbst gesetzte Übertretungen verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110302.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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