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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28;Rechtssatz
Sofern der Inhalt der Bevollmächtigung nach § 28 AZG nicht ausdrücklich anderes besagt, hat der Bevollmächtigte für die Einhaltung des AZG auch in Ansehung seiner EIGENEN Person Sorge zu tragen und ist für von ihm selbst gesetzte Übertretungen verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110302.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009