RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0520

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0521 95/19/0522

Rechtssatz

Das "Verlegen" eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zu erheben ist, stellt - ohne entsprechende weitere Behauptungen - kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar und schließt auch bei Anwendung der Rechtslage nach Inkrafttreten der Nov BGBl 1990/357 die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Hinweis E 26.11.1992, 91/06/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190520.X02

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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