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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0521 95/19/0522Rechtssatz
Das "Verlegen" eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zu erheben ist, stellt - ohne entsprechende weitere Behauptungen - kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar und schließt auch bei Anwendung der Rechtslage nach Inkrafttreten der Nov BGBl 1990/357 die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Hinweis E 26.11.1992, 91/06/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190520.X02Im RIS seit
13.11.2001