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70 SchulenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Minderheiten-SchulG f Krnt und der LehrplanV 1966 betreffend den Pflichtgegenstand Slowenisch und die Unterrichtssprache Deutsch; Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrags als Folge einer unwirksamen (zur meritorischen Erledigung ungeeigneten) Bekämpfung der das Gesetz konkretisierenden Bestimmungen der LehrplanV 1966Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §16 Abs1 Minderheiten-SchulG f Krnt und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen der LehrplanV 1966.
In die vom Antragsteller relevierten Rechte, so auch in das Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache nach Art7 Z2 StV Wien 1955, greift nicht bloß (ausschließlich) der angefochtene §16 Abs1 des Minderheiten-SchulG f Krnt ein, sondern jedenfalls auch die diese Norm konkretisierende LehrplanV 1966, "welche die gesetzlichen Anordnungen (über Slowenischunterricht als Pflichtgegenstand ab der vierten Schulstufe im Ausmaß von vier Wochenstunden) wiederholt und präzisiert" (vgl VfSlg 12132/1989).
Das Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG erfüllt der die LehrplanV 1966 betreffende, primär gestellte Antrag nicht, da er keine konkrete(n) Bestimmung(en) dieser Verordnung bezeichnet, sondern sich lediglich pauschal auf "die auf §16 Abs1 MiSchG bezugnehmenden Bestimmungen" dieser Verordnung bezieht. Dieser Antrag ist demnach zur meritorischen Erledigung ungeeignet.
Die Aufhebung allein der mit dem vorliegenden Eventualantrag angefochtenen (exakt bezeichneten) Bestimmungen der LehrplanV 1966 vermöchte den vom Antragsteller als verfassungswidrig erachteten Eingriff in seine Rechtssphäre nicht zu beseitigen.
Der Umstand, daß die hier maßgebenden Bestimmungen der LehrplanV 1966 nicht wirksam (d.h. auf eine einer meritorischen Erledigung zugängliche Weise) angefochten sind, muß die Zurückweisung (auch) des Gesetzesprüfungsantrages zur Folge haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schulen, Minderheiten, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, UnterrichtsspracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V6.1991Dokumentnummer
JFR_10069382_91V00006_01