Arbeitnehmer und deren Angehörige türkischer Staatsbürgerschaft, auf die die Voraussetzungen der Art 6 und 7 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 (iVm dem AssozAbk Türkei) zutreffen, unterliegen hinsichtlich ihres Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 nicht dem AufenthaltsG 1992, wobei - etwa im Bereich des Art 7 Abs 2 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 - Fälle denkbar sind, in denen der erwähnte Ausnahmetatbestand sich auch auf "Erstanträge" bezieht (mit ausführlicher Begründung; Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).