RS VwGH Erkenntnis 1996/02/22 95/19/0424

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Rechtssatz

Arbeitnehmer und deren Angehörige türkischer Staatsbürgerschaft, auf die die Voraussetzungen der Art 6 und 7 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 (iVm dem AssozAbk Türkei) zutreffen, unterliegen hinsichtlich ihres Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 nicht dem AufenthaltsG 1992, wobei -  etwa im Bereich des Art 7 Abs 2 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 - Fälle denkbar sind, in denen der erwähnte Ausnahmetatbestand sich auch auf "Erstanträge" bezieht (mit ausführlicher Begründung; Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu gegen Land Baden-Württemberg
VORAB; Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen
Im RIS seit
09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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