RS Vwgh 1996/2/22 95/19/1921

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L46009 Jugendförderung Jugendschutz Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AAV;
AufG 1992 §5 Abs1;
BazillenausscheiderG;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
GewO 1973;
JSchG Wr 1985;
MEG 1950;

Rechtssatz

Handelt es sich bei den den 13 rechtskräftigen Bestrafungen des Fremden zugrundeliegenden Sachverhalten überwiegend um Übertretungen, die gerade wegen ihrer Begehung iZm dem Gastronomiebetrieb, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fremde ist, nicht als geringfügig gewertet werden können, so ist im Hinblick auf die Verletzung wesentlicher Schutznormen für Gäste und Bedienstete die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0326).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191921.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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