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L46009 Jugendförderung Jugendschutz WienNorm
AAV;Rechtssatz
Handelt es sich bei den den 13 rechtskräftigen Bestrafungen des Fremden zugrundeliegenden Sachverhalten überwiegend um Übertretungen, die gerade wegen ihrer Begehung iZm dem Gastronomiebetrieb, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fremde ist, nicht als geringfügig gewertet werden können, so ist im Hinblick auf die Verletzung wesentlicher Schutznormen für Gäste und Bedienstete die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0326).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191921.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014