RS Vwgh 1996/2/22 93/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 93/05/0117 4 (hier betreffend das Widmungsbewilligungsverfahren nach der Stmk BauO 1968)

Stammrechtssatz

Die Baubehörde - auch die Berufungsbehörde - ist verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen, ja mit einer Abweisung des Bauantrages darf erst dann vorgegangen werden, wenn der Antragsteller sich weigert, eine Änderung des Projektes vorzunehmen (Hinweis E 5.10.1964, 2216/63, VwSlg 6449 A/1964).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060024.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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