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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch der Nachbarn kann keinen Enfluß auf die Entscheidung (hier: Widmungsänderungsbewilligung gem § 3 Stmk BauO 1968) der Baubehörde haben, wobei es für die Zulässigkeit der Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein zivilrechtlicher Anspruch besteht. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruches haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Schlagworte
Elektrizitätslandesgesellschaft ElektrizitätswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060024.X05Im RIS seit
11.07.2001