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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §1 Abs2 Z8;Rechtssatz
Durch die Bestellung zum Bevollmächtigten wurde der Beschuldigte nicht leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG, der in Ansehung seiner Person vom Geltungsbereich des AZG überhaupt ausgenommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110302.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009