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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Im AsylG 1991 ist keine Verpflichtung der Behörde normiert, den Asylwerber in förmlicher Weise darauf aufmerksam zu machen, daß nach der Kundmachung des E des VfGH vom 1.7.1994, G 92, 93/94, kein Hindernis besteht, auch andere als "offenkundige" Verfahrensmängel in einer Berufungsergänzung zu rügen. Umsomehr gilt dies für ein Verfahren nach dem AsylG BGBl 1968/126, welche eine dem § 20 Abs 2 AsylG 1991 vergleichbare Bestimmung nicht kannte.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190025.X01Im RIS seit
20.11.2000