Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0285Rechtssatz
Unter dem im § 13a Abs 1 ZDG und im § 24 Abs 3 WehrG 1990 verwendeten Begriff "theologische Studien" ist nur das Studium der Theologie an theologischen Fakultäten einer Universität bzw Hochschule oder ihnen gleichkommenden Einrichtungen (wie insbesondere kirchliche theologische Lehranstalten iSd Art V § 1 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl II 1934/2) und nicht auch eine Ausbildung zum Religionslehrer für Pflichtschulen an einer Religionspädagogischen Akademie zu verstehen. Diese Auffassung begegnet unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110252.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011