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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0133 E 22. Februar 1996Rechtssatz
Es handelt sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache, daß eine 33,18 Quadratmeter große, von zwei Erwachsenen und einem Kind genutzte, aus einer als Aufenthaltsraum dienenden Wohnküche und einem ausschließlich als Schlafzimmer verwendeten Zimmer bestehende Wohnung keine für Inländer ortsübliche Unterkunft darstellt (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0361).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190132.X01Im RIS seit
02.05.2001