RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0132

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0133 E 22. Februar 1996

Rechtssatz

Es handelt sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache, daß eine 33,18 Quadratmeter große, von zwei Erwachsenen und einem Kind genutzte, aus einer als Aufenthaltsraum dienenden Wohnküche und einem ausschließlich als Schlafzimmer verwendeten Zimmer bestehende Wohnung keine für Inländer ortsübliche Unterkunft darstellt (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0361).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190132.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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