RS Vwgh 1996/2/22 95/11/0377

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
SGG §12 Abs1;
StPO 1975 §270 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Behörde eine strafgerichtliche Verurteilung wegen § 12 Abs 1 SGG als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit c KFG gewertet und die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten verneint, wird danach das Strafurteil dahingehend berichtigt, daß der Schuldspruch nach § 12 Abs 1 SGG zu entfallen habe, so ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei einem nach Beschwerdeeinbringung ergangenen, unbekämpft gebliebenen Berichtigungsbescheid nach § 62 Abs 4 AVG: Dieser hat zur Folge, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend geändert wird und in der berichtigten Fassung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). Hat die belangte Behörde aufgrund der unzutreffenden Annahme einer sie bindenden rechtskräftigen Verurteilung des Lenkerberechtigten durch das Strafgericht Feststellungen über sein im gegebenen Zusammenhang relevantes Verhalten beim Transport des Suchtgiftes unterlassen, ist offen, ob überhaupt eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG vorliegt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110377.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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