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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Hat die Behörde eine strafgerichtliche Verurteilung wegen § 12 Abs 1 SGG als bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit c KFG gewertet und die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten verneint, wird danach das Strafurteil dahingehend berichtigt, daß der Schuldspruch nach § 12 Abs 1 SGG zu entfallen habe, so ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei einem nach Beschwerdeeinbringung ergangenen, unbekämpft gebliebenen Berichtigungsbescheid nach § 62 Abs 4 AVG: Dieser hat zur Folge, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend geändert wird und in der berichtigten Fassung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). Hat die belangte Behörde aufgrund der unzutreffenden Annahme einer sie bindenden rechtskräftigen Verurteilung des Lenkerberechtigten durch das Strafgericht Feststellungen über sein im gegebenen Zusammenhang relevantes Verhalten beim Transport des Suchtgiftes unterlassen, ist offen, ob überhaupt eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG vorliegt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110377.X01Im RIS seit
11.07.2001