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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/19/1662 1Stammrechtssatz
Bestreitet der Fremde die maßgebliche Sachverhaltsannahme der Behörde nicht, daß er eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu beschaffen sowie, daß diese Ehe für nichtig erklärt worden sei, so ist die zur Vollziehung des AufenthaltsG 1992 berufene Behörde an die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190230.X01Im RIS seit
11.07.2001