RS Vwgh 1996/2/22 95/11/0260

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §64 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn es darum geht, eine bereits erteilte Lenkerberechtigung im Wege einer amtswegigen Wiederaufnahme wieder aus der Welt zu schaffen, muß die Behörde von Amts wegen die ihr erforderlich erscheinenden Ermittlungen anstellen und kann jedenfalls dann, wenn dazu die Mitwirkung des Lenkerberechtigten nicht unbedingt erforderlich ist, das bloße Bestreiten der Richtigkeit ihrer Annahme (hier: daß der ghanesische Führerschein gefälscht sei und der Lenkerberechtigte über eine ghanesische Lenkerberechtigung tatsächlich nicht verfüge) nicht zum Anlaß nehmen, ihre Annahme als erhärtet anzusehen, nur weil der Lenkerberechtigte von sich aus keine konkreten Schritte unternommen hat, seine Bestreitung zu untermauern.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110260.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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