RS Vwgh 1996/2/22 93/06/0024

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Zusagen betreffend die Schaffung von Parkplätzen durch Behördenvertreter in Bürgerversammlungen iZm der Durchführung eines Straßenbauprojektes begründen jedenfalls keine subjektiven öffentlichen Rechte. Insbesondere enthält die Stmk BauO 1968 keine Bestimmung, aus der abzuleiten ist, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Widmungsänderungsbewilligung auf die mündliche Zusage von Bürgerbesprechungen hätte Rücksicht nehmen müssen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060024.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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