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50 GewerberechtNorm
B-VG-Nov 1988 BGBl 685 ArtIX Abs2Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Übergangsbestimmung im BG über die Änderung der Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Weiterführung von Verfahren nach dem GüterbeförderungsG nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes; kein Widerspruch zur Übergangsbestimmung der B-VG-Nov 1988 betreffend die Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate hinsichtlich der Weiterführung anhängiger Verfahren nach der bisherigen Rechtslage; Zulässigkeit einer solcherart nach Inkrafttreten der B-VG-Nov 1988 erfolgten Zuweisung zusätzlicher Verfahren in die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate durch einfaches BundesgesetzRechtssatz
Den Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich, "in ArtXII Abs1 des Bundesgesetzes über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrengutgesetz - Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 452/1992, die Wortfolge 'und dem Güterbeförderungsgesetz', in eventu ArtXII Abs1 des zitierten Gesetzes zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben", wird nicht Folge gegeben.
ArtIX Abs2 B-VG-Nov 1988 BGBl 685 bestimmt, daß am 01.01.91 anhängige Verfahren, die "in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen", nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Das auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende BG über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl 452/1992, ordnet in seinem nach Auffassung des antragstellenden Senats in den zugrunde liegenden Verwaltungsrechtssachen anzuwendenden und als "Übergangsbestimmungen" bezeichneten ArtXII, und zwar im Abs1, an, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem GelegenheitsverkehrsG und dem GüterbeförderungsG "nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes" beendet werden müssen.
ArtIX Abs2 B-VG-Nov 1988 BGBl 685 bezieht sich nur auf jene am 01.01.91 anhängigen Verfahren, die Angelegenheiten betreffen, worüber die unabhängigen Verwaltungssenate bereits unmittelbar aufgrund dieser B-VG-Nov zu erkennen haben; ArtIX Abs2 erstreckt sich jedoch nicht auch auf am 01.01.91 anhängige Verfahren in Angelegenheiten, die den unabhängigen Verwaltungssenaten - wie hier - erst nach dem 01.01.91 durch besonderes Bundesgesetz zugewiesen wurden.
Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden B-VG-Nov 1988, die in ihrem ArtIX Abs2 von Verfahren handelt, die "in diesem Bundesverfassungsgesetz", das heißt in dieser B-VG-Nov, geregelte Angelegenheiten zum Gegenstand haben (Art129a Abs1 Z1, Z2 und Z4 B-VG); eine Voraussetzung, die auf Verfahren, die den unabhängigen Verwaltungssenaten erst in der Folgezeit durch eigenes (Bundes- oder Landes-)Gesetz zugewiesen wurden (Art129a Abs1 Z3, Abs2 B-VG), offenkundig nicht zutreffen kann, weil diese Angelegenheiten nicht schon in der B-VG-Nov selber, sondern erst in einem auf Grund dieser Novelle erlassenen Gesetz "geregelt" werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Übergangsbestimmung, GüterbeförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G248.1992Dokumentnummer
JFR_10069381_92G00248_01