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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/01/27 93/15/0219 1Stammrechtssatz
Eine plötzliche Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdevertreters stellt auch dann, wenn sie erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingetreten ist, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG dar; dies aber nur, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt zu einer vorübergehenden DISPOSITIONSUNFÄHIGKEIT geführt hat (Hinweis B 6.12.1972, 1457/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150012.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008