RS Vfgh 1993/6/21 G211/92

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bgld TourismusG 1992 §27 Abs6 und Abs7
Bgld TourismusG 1992 §31

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Bgld TourismusG 1992 betreffend Tourismusförderungsbeiträge mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Bgld TourismusG 1992 zur Gänze, in eventu §27 Abs6 und Abs7 bzw eine Wortfolge in §27 Abs2 bzw die Beitragsgruppe C im Anhang dieses Gesetzes.

Gemäß §27 Abs7 Bgld TourismusG 1992 kann die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages jederzeit durch Schätzung festgestellt werden. In dem dann allenfalls darüber abzuführenden Abgabenverfahren könnte die Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit aller sie berührenden Bestimmungen behaupten und letztlich an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

Als juristische Person ist die Antragstellerin nicht dem Risiko einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung gemäß §31 Bgld TourismusG 1992 ausgesetzt; im übrigen haben sich nach ihren eigenen Angaben die zur Vertretung der Antragstellerin nach außen befugten Personen bereits einem solchen ausgesetzt.

(Ähnlich: B v 21.06.93, G206/92).

Entscheidungstexte

  • G 211/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.1993 G 211/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Person juristische, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G211.1992

Dokumentnummer

JFR_10069379_92G00211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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