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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt (Hinweis E 24.6.1948, 1045/47, VwSlg 460 A/1948, und E 7.12.1978, 859/77). Sache des Berufungsverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildet. Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch (Hinweis E 27.6.1975, 1469/74, VwSlg 8864 A/1975, E 15.2.1979, 2293/77, und E 27.6.1980, 2801/79, VwSlg 10186 A/1980). Die Berufungsbehörde wechselt die von der ersten Instanz angenommene Tat, die eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit f Vlbg BauG 1972 darstellt, nicht aus, wenn in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Ausdruck gebraucht worden ist, der Besch habe eine Person beauftragt, bestimmte Arbeiten durchzuführen, bzw im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der Ausdruck verwendet worden ist, der Besch habe eine Person beauftragt gehabt, bestimmte Arbeiten durchführen zu lassen, und im Berufungsbescheid letztlich der Ausdruck gebraucht wird, daß der Besch bestimmte Arbeiten hat durchführen lassen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060031.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009