RS Vwgh 1996/2/22 93/15/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0222 E 7. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar hindert die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0157, ÖStZB 1985, 369). Anders als im Abgabenverfahren, in dem der AbgPfl, dessen Aufzeichnung mangelhaft ist, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die Abgabenbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, daß der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, daß die Verantwortung der Besch (auch hins der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, daß sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150194.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten