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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0222 E 7. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Zwar hindert die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0157, ÖStZB 1985, 369). Anders als im Abgabenverfahren, in dem der AbgPfl, dessen Aufzeichnung mangelhaft ist, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die Abgabenbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, daß der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, daß die Verantwortung der Besch (auch hins der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, daß sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150194.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011