RS Vwgh 1996/2/22 93/06/0024

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung des Projektes in der mündlichen Bauverhandlung ist an sich zulässig, soferne das Projekt auch nach der Änderung noch als dieselbe Sache anzusehen ist. Nicht jede - auch noch so geringfügige - Projektsänderung eröffnet dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung neuer Einwendungen, weil aus dem Grundsatz, daß ein Bauvorhaben im allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, nicht abgeleitet werden kann, daß jede Projektsänderung neue Einwendungen auch in jenen Bereichen ermöglicht, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020, sowie E 14.9.1995, 95/06/0105).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060024.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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