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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung des als Verordnung zu qualifizierenden Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Stmk über die Neuregelung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Dienste der Ärztekammer für Stmk (Diätenordnung) mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Der Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark vom 27.06.84 über "die Neuregelung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Dienste der Ärztekammer für Steiermark" wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Bei dem von der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark gefaßten Beschluß vom 27.06.84 über "die Neuregelung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Dienste der Ärztekammer für Steiermark" handelt es sich um eine Verordnung. Dieser Beschluß ist von dem gemäß §50 ÄrzteG zur Setzung genereller Normen berufenen Organ gefaßt worden und normativen Inhalts.
Der Beschluß wurde auch kundgemacht; ein mit dem Wort "Diätenordnung" überschriebenes Merkblatt vom 06.07.84 wurde für Kammerangehörige zumindest im Kammeramt allgemein aufgelegt. Damit ist das Mindestmaß an Publizität für den Eingang in die Rechtsordnung jedenfalls erreicht.
Die durch die angefochtene Diätenordnung getroffene Regelung ist nicht in Ausführung einer schon im §45 Abs3 ÄrzteG getroffenen Regelung ergangen. Sie enthält vielmehr neues selbständiges Recht, wofür sich auch keine andere gesetzliche Vorschrift finden läßt, als deren Ausführung sie gewertet werden könnte.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, ÄrztekammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V23.1992Dokumentnummer
JFR_10069379_92V00023_01