RS Vwgh 1996/2/23 95/17/0491

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Zurücklassung der Autoschlüssel im versperrten Kfz, das auf einem zeitlich befristeten Parkplatz abgestellt ist, stellt, ohne schon damit einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand zu verwirklichen, ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten dar, weil der Besch sich damit in die Lage begibt, das Kraftfahrzeug aus der Kurzparkzone nicht zeitgerecht entfernen oder die Parkgebühr entrichten zu können. Billigerweise ist nämlich von dem einen zeitlich befristeten Parkraum in Anspruch nehmenden Verkehrsteilnehmer zu verlangen, daß er vor dem Verschließen des Kraftfahrzeuges sich vergewissert, die Autoschlüssel bei sich zu haben und nicht im Kraftfahrzeug einschließt. Dieser vom Besch zu vertretende Umstand führte im Beschwerdefall zur Nichtentrichtung und Verkürzung der Parkometerabgabe durch Unterlassung, weil er durch die Sorgfaltsverletzung die fristgerechte Entrichtung der Parkometerabgabe jedenfalls fahrlässig verabsäumte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170491.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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