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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Zurücklassung der Autoschlüssel im versperrten Kfz, das auf einem zeitlich befristeten Parkplatz abgestellt ist, stellt, ohne schon damit einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand zu verwirklichen, ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten dar, weil der Besch sich damit in die Lage begibt, das Kraftfahrzeug aus der Kurzparkzone nicht zeitgerecht entfernen oder die Parkgebühr entrichten zu können. Billigerweise ist nämlich von dem einen zeitlich befristeten Parkraum in Anspruch nehmenden Verkehrsteilnehmer zu verlangen, daß er vor dem Verschließen des Kraftfahrzeuges sich vergewissert, die Autoschlüssel bei sich zu haben und nicht im Kraftfahrzeug einschließt. Dieser vom Besch zu vertretende Umstand führte im Beschwerdefall zur Nichtentrichtung und Verkürzung der Parkometerabgabe durch Unterlassung, weil er durch die Sorgfaltsverletzung die fristgerechte Entrichtung der Parkometerabgabe jedenfalls fahrlässig verabsäumte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170491.X01Im RIS seit
26.11.2001