RS Vwgh 1996/2/23 95/17/0026

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs8;
BAO §307;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

Hätte die erstinstanzliche Wiederaufnahmebehörde richtigerweise den angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid (als "früheren" Bescheid iSd § 127 Abs 8 Vlbg AbgVG) aufgehoben, bestünde kein Zweifel über die Kostenersatzpflicht. Zwar hat sie dies nicht getan, immerhin aber durch die Erlassung des neuen, das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Sachbescheides den angefochtenen Bescheid in seinen Wirkungen - jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - völlig verdrängt. Diese Wirkung kommt einer Aufhebung gleich und rechtfertigt auch im Bereich des Kostenersatzrechtes eine sinngemäße Anwendung des auf eine "Klaglosstellung" abstellenden § 56 erster Satz VwGG.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170026.X04

Im RIS seit

29.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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