RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0588

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0008 4

Stammrechtssatz

Es ist dem Beschuldigten unbenommen geblieben, selbst dafür Sorge zu tragen, daß eine (ihm zumutbar erscheinende) Blutabnahme erfolgt; dadurch, daß es nicht dazu gekommen ist, hat er sich selbst eines zur Widerlegung der klinischen Beurteilung an sich geeigneten Beweismittels begeben.

Schlagworte

Allgemein Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020588.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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