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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Annahme der Mitwirkungsbefugnis zwar des zuständigen Fachausschusses jedoch nicht des Zentralausschusses hinsichtlich der Ruhestandsversetzung eines ZollamtsbedienstetenRechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission betreffend die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses liegt der Sache nach die Auffassung zugrunde, daß im Fall des Beschwerdeführers (Ruhestandsversetzung eines Bediensteten eines Zollamtes gemäß §14 Abs1 Z2 BDG 1979) die Mitwirkungsbefugnis des Fachausschusses gegeben war und daher keine Mitwirkungsbefugnis des Zentralausschusses bestand. Diese Auffassung ist - worauf es bei einer Beurteilung aus der Sicht des Gleichheitssatzes allein ankommt - zumindest vertretbar: Nach §14 Abs1 lita Bundes-PersonalvertretungsG ist es Aufgabe des Zentralausschusses, (nur) in Angelegenheiten im Sinne des §9 Bundes-PersonalvertretungsG, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken. Die Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinn, daß in Fällen, in denen - wie hier - die (auch vom Beschwerdeführer nicht bezweifelte) Mitwirkungsbefugnis eines Fachausschusses gegeben ist, nicht auch dem für das betreffende Ressort errichteten Zentralausschuß eine Mitwirkungsbefugnis zukomme, ist jedenfalls nicht denkunmöglich.
Schlagworte
Personalvertretung, Dienstrecht, RuhestandsversetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B22.1992Dokumentnummer
JFR_10069379_92B00022_01