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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in ZVR 1996/10, S 297-298;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO, ist es rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wird hingegen auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung des Probanden festgestellt, so obliegt es in der Folge sehr wohl der Behörde, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen, um dem so Besch dann eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO zur Last legen zu können (Hinweis: Stolzlechner, Hauptpunkte der 19ten StVO-Novelle, ZVR 12/1994, S 354, FN 11).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitLenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesVerfahrensrecht BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020567.X01Im RIS seit
21.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009