RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0567

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in ZVR 1996/10, S 297-298;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO, ist es rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat, eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ua ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wird hingegen auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung des Probanden festgestellt, so obliegt es in der Folge sehr wohl der Behörde, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen, um dem so Besch dann eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO zur Last legen zu können (Hinweis: Stolzlechner, Hauptpunkte der 19ten StVO-Novelle, ZVR 12/1994, S 354, FN 11).

Schlagworte

Alkotest VerweigerungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitLenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesVerfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020567.X01

Im RIS seit

21.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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