RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0499

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/25 94/02/0421 1

Stammrechtssatz

Daß einem Fremden mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 gegenüber eine Ausweisung nicht erlassen werden darf, bedeutet nicht, daß nicht auch gegen einen solchen Fremden ein Aufenthaltsverbot und zu dessen Sicherung sowie zur Sicherung der daraus resultierenden Abschiebung die Schubhaft verhängt werden darf. Gehindert ist lediglich die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, somit seine Abschiebung (§ 9 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020499.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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