RS Vfgh 1993/6/21 B1841/92

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita
Tir GVG 1983 §13

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme drohender Überfremdung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch aufgrund des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt, hinsichtlich §13 Abs4, Abs7 und Abs12 Tir GVG 1983 idF LGBl 74/1991 ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten (vgl. E v 24.10.92, B724/92).

Die belangte Behörde gelangte auf Grund eines verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Schluß, der Anteil der ausländischen Grundbesitzer in der Gemeinde Kirchdorf betrage rund 4 Prozent und das Ausmaß des in ausländischer Hand befindlichen Grundbesitzes rund 9,8 ha. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Annahme der Überfremdung gesamthaft betrachtet jedenfalls denkmöglich.

Es ist unbedenklich, auf eine drohende Überfremdung auch dann zu schließen, wenn durch den beabsichtigten Rechtserwerb keine Vermehrung der Anzahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt wird. Ebenso bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde dem Rechtserwerb durch einen Ausländer die Zustimmung versagt, obwohl auch der Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Überfremdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1841.1992

Dokumentnummer

JFR_10069379_92B01841_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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